hatte mal gegooglelt und dann kam unter anderen das:
Tja, wie tief soll er liegen und wie tief darf er liegen!? Auf diese interessante Frage gibt die StVZO jedenfalls keine eindeutige Antwort. Die StVZO enthält auch keine Stelle, wonach für Pkw eine Bodenfreiheit von 11 cm vorgeschrieben ist. Es existiert allerding ein Merkblatt VdTÜV 751, Stand Mai 2000, das sich auch mit der Frage der Bodenfreiheit von Kfz befaßt. In dem Merkblatt soll auch eine Empfehlung enthalten sein, wonach ein Kfz in der Lage sein sollte, ein Hindernis von 800 mm x 110 mm ohne Berührung zu überfahren. Auch insoweit handelt es sich aber keineswegs um eine rechtlich verbindliche oder zwingende Vorgabe. Für die Frage, ob ein Kfz ausreichende Bodenfreiheit hat, kommt es auf das konkrete Kfz in der Gesamtbetrachtung an. Der Radstand spielt ebenso eine Rolle wie die Federwege. Grundsätzlich ist es denkbar, dass durch Fahrwerksänderungen in Form von Tieferlegung die Betriebserlaubnis eine Kfz erlischt. Ob ein konkretes Fahrzeug den zulassungsrechtlichen Erfordernissen der StVZO entspricht, prüft der TÜV. Bei Tieferlegung eines Kfz ist zunächst zu fragen, wie die Tieferlegung konkret vorgenommen wurde. Es kommt z.B. darauf an, ob für die eingebauten Teile eine Teilebetriebserlaubnis vorliegt, und ob die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis von einer Abnahme des Einbaus abhängig gemacht wurde. In manchen Fällen kann aber auch eine (kostenintensive!) Vollbegutachtung des Fahrzeugs gemäß § 21 StVZO erforderlich werden. Sofern ein Fahrzeug nicht den zulassungsrechtlichen Bestimmungen der StVZO entspricht, steht der Verwaltungsbehörde das Instrumentarium des § 17 StVZO zur Verfügung. Danach kann u.a. eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden oder es kann ein Sachverstädigengutachten eingeholt werden. Auf jeden Fall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, so dass eine Stillegung erst als letztes Mittel in Betracht kommt. Eine Stillegung durch die Polizei dürfte nur in ganz extremen Fällen rechtmäßig sein, wenn ohne weiteres klar ist, dass die Vorschriften der StVZO verletzt sind und wenn mildere Mittel nicht in Betracht kommen, um eine Gefahr abzuwenden. Eine Stillegung durch die Polizei, weil ein Hindernis 800 mm x 110 mm nicht ohne Berührung überfahren werden konnte, müßte wohl sehr genau auf ihre Rechtmäßigkeit untersucht werden.