Der Tüv-Prüfer hat leider Recht.
Die BE ist gem.§19 Abs.2 Nr.2 erloschen. Es dürfen keine Unterschiedlichen Reifen/Felgengrößen gefahren werden, es sei denn sie sind eingetragen.
Auch wenn sie im Fz.-Schein unter Ziff20 -23 eingetragen sind. Dort steht Ziff.20 vorn Ziff.21 mitte und hinten Ziff.22 oder vorn Ziff.23 mitte und hinten. Hier steht ein
oder nicht ein
und.
Wenn er allerdings schon die neuen Fahrzeugpapiere besitzt, könnte man drüber streiten.
Denn dort stehen ja nicht mehr alle freigegebenen Rad/Reifen-Kombinationen drin. Auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I ist auf der Rückseite ein Hinweis zu Feld 15.1 bis 15.3 wie folgt ermerkt:
"Andere als die angegebenen Bereifungen können im Rahmen der gültigen Betriebserlaubnis/EG-Typgenehmigung am Fahrzeug angebracht werden. Ein zusätzliches Gutachten und die Änderung oder die Neuausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I ist hierfür nicht erforderlich."