Abgesehen von der Frage, ob die Bajonettfassungen einer anderen Glühlampe überhaupt passen, bleibt der kleine, aber entscheidende Punkt: es ist verboten, andere als die vorgesehenen Leuchtstärken zu verwenden. Insbesondere der Helligkeitsunterschied Schlußlicht/Bremslicht sollte eingehalten werden.
Da verstehen deutsche Büttel auch keinen Spaß, siehe das Urteil des Düsseldorfer Landgereichts gegen einen Golffahrer, der die Nebelrückleuchten mi tden Bremsleuchten gekoppelt hatte. Der wurde wegen Fahrens ohne Betriebserlaubnis verknackt, und das ist immerhin eine Straftat.