Natürlich nicht. Gibt es eine ABE, dann steht dort folgendes:
"Abweichend von den Bestimmungen des § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere)
ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
Felgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht
erforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde
(Zulassungsbehörde) zu veranlassen."
Also:
- Felgen nur mit Gutachten: Abnahme und Eintragung von Felge und Reifen
- Felgen mit ABE: wenn Felge und Reifen in der ABE eingeragen, nur Mitfürpflicht der ABE
- Felgen mit ABE, aber andere Reifendimension: Abnahme und Eintragung
Gruß,
-der Ralf-