Nix da!
Der Arbeitsscheinwerfer ist quasi der einzige Punkt, wo man den deutschen Verordungsgeber beim Einbau austricksen kann.
Ich zitiere mal § 52 Abs. 7 StVzO:
(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
Kurz: Einbauen darf ich, was gefällt, meinetwegen auch LEDs an der Stoßstange. Sie dürfen nur nicht mit dem Rückwärtsgang verbunden sein, also nicht automatisch mit Einlegen des Rückwärtsganges leuchten, benötigen also einen separaten Schalter. Das ist alles völlig legal.
Ich kann sie also, wie immer sie beschaffen sind, und wo immer sie sitzen, während des Stillstandes einschalten, beispielsweise, um ein Abschleppseil bei guter Sicht anzubringen, um ein liegengebliebenes Polizeifahrzeug abzuschleppen, solange sie nicht blenden. Während der Rückwärtsfahrt darf man sie selbstverständlich nicht benutzen. Man darf aber vor dem Losfahren leuchten, wo der rückwärtige Graben ist. Nicht unbedingt sinnvoll, aber legal.
Gruß, Markus