Allerdings hab ich in der Fahrzeug Zulassungsverordnung, welche die ECE Norm umsetzt, in §10 Ziff. 7 folgenden Text gefunden:
(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
den kompletten Text findet man hier unter FZV.
das sollte dann alle Klarheiten beseitigen.
Dieser Text heißt auf Deutsch:
1) der Hersteller muß am Auto einen Platz vorsehen, der diesen Vorgaben entspricht.
2) Der Autobesitzer muß das Schild da anschrauben, wo es der Hersteller vorgesehen hat.
3) Hat der Hersteller keinen Platz vorgesehen (bei den albernen Quads beispielsweise) ist das Kennzeichen gemäß der Vorschrift zu montieren.
4) Punkt (3) gilt nicht für die barchetta, weil die einen vom Hersteller vorgesehenen Platz für das Kennzeichen hat, dieser ist auch zu benutzen.
Ist doch ganz einfach.