Hallo Sandro,
"beim Händler gekauft": Dann gibt es keinen Ausschluß der Gewährleistung!!!
Selbst, wenn Du dies unterschrieben haben solltest, hast Du trotzdem Anspruch auf Sachmangelhaftung, dafür gibt es im Gesetz sogar das Verbot der Umgehung!
Also: Alle Mängel, die nicht im Kaufvertrag aufgeführt sind (oder die der Händler vor Zeugen erwähnt hat, was allerdings oft angezweifelt wird, wenn diese Zeugen aus dessen Umfeld stammen), sind Sachmängel nach § 437 BGB.
Und bei allen Mängeln, die Du vor Ablauf von sechs Monaten reklamierst (möglichst beweiskräftig schriftlich), gilt die Beweislastumkehr. Das bedeutet: Wenn der Händler sagen will, dass Du daran Schuld sein solltest ("Da haben Sie wohl selbst dran rumgedreht"), muss er Dir dies auch beweisen, was er i.d.R. nicht kann.
Also: Wann hast Du das Auto gekauft und welche Mängel sind im Kaufvertrag aufgeführt? - Schau mal nach und bestehe auf Deinen Rechten, sie können Dir viel Geld ersparen. Wenn Du willst, kann ich Dir dabei auch helfen (allerdings keine "Rechtsberatung", wie ich als Nicht-Rechtsanwalt nach dem von den Nazis im Zuge der Nürnberger Rassegesetze geschaffenen und heute immer noch gültigen Rechtsberatungsgesetz natürlich erwähnen muss).
Viel Erfolg und Liebe Grüße,
Hövi