Hallo JP
Ja so ist das eben mit einem Scheinwerfer der nur als ganzes eine Zulassung für das Fahrzeug besitzt.Leider!
Aber wenn unsere Gesetzesreiter nun schon auf eine Leuchteinheit als komplette untrennbare Einheit bestehen,dann frag ich mich warum denn die Streuscheibe und sämtliche Beleuchtungskörper dahinter in Einzelteilen zerlegt und geändert oder ausgetauscht (Birnen mal ausgenommen) werden können.
Da gab´s z.B. mal LED Rückleuchten vom VW Golf von irgendeinem Anbieter mit ABE und Zulassung,die dann eines Tages wieder widerufen wurde,weil an diesem Rücklicht jede einzelne LED ausgetauscht werden konnte,was bei einer Leuchteneinheit wie der LED-Rückleuchte nicht zulässig war.
Da müssen nämlich LED und Reflektorgehäuse vergossen sein und sind somit als ganzes erlaubt.
So gesehen dürfte eine Innenlackierung des Barscheinwerfers auch ne rechtlich bedenkliche Sache sein.
Denn wer garantiert schon,das seine verwendete
Farbe (oder gar verchromung) im Gehäuse nicht das Streulicht begünstigt.
Eigentlich müsste man mal die beiden E-Nummern der Barscheinwerfer vergleichen,ob denn der silberne ne andere Zulassung besitzt wie der schwarze.Wer vergleicht von den Bootsbesitzern und gibt laut?
Ist ne nette Geschichte evtl. für´s Lexikon.
Ich werd noch ne Weile warten,bis die LED-TFL´s so klein und unscheinbar geworden sind,das man sie evtl. in eine Spoilerstrebe mit einsetzen kann und somit die Optik nicht stören.
Ausserdem ist´s zur Zeit ja noch keine Pflicht mit Licht durch die Gegend zu cruisen.
Gruß Ralf,der sich weiterhin Gedanken zur Unterbringung der TFL´s macht.