Hej Jockel,
mal ne Frage:
war das ne Abhnahme nach §19 oder nach §21 ?
So jetzt ist es amtlich! Laut Bericht ist es eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO, Kosten 67€; Abnahme einfach + 15Min Zusatzaufwand.
Norbert, jetzt verstehe ich auch deine Frage.
Im Gutachten für die Distanzscheibe steht unter Hinweise für den Fahrzeughalter: Nach Umbau erlischt die Betriebserlaubnis, unerverzügliche Vorführung bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV).
Eine erneute Betriebserlaubnis ist nach § 21 StVZO bei der Zulassungsbehörde zu beantragen.
Zusammenfassung: Eine Begutachtung nach § 21 StVZO ist erforderlich. Gegen die Erteilung nach § 21 StVZO werden keine Einwände erhoben.
So jetzt kommt "mein" Problem: Uwe ist laut Unterschrift Änderungsgutachten "nur" Dipl. Ing. kein amtlich anerkannter Sachverständiger!
Ich habe in der Nachbarschaft zwei Mitarbeiter des KBA aus dem höheren Dienst, die werde ich zu diesem Thema mal befragen.
Habt ihr Erfahrungen mit der Materie Eintragung §§19 und 21 StVZO.
Hintergund: Ich habe keinen Bock auf Stress bei der nächsten HU pp., geschweige denn bei einem Unfall/ Versicherungsfall.
Gruß Jockel